These general terms and conditions of contract apply between the client and the designer Christin Franke. The terms and conditions are agreed when the client signs and returns this offer.

1 GENERAL

1.1 The following general terms and conditions apply exclusively to all contracts for design services between the designer and the client. This also applies in particular if the client uses general terms and conditions and these contain terms and conditions that conflict with or deviate from the GTC listed here.

1.2 The general terms and conditions listed here shall also apply if the designer carries out the order without reservation in the knowledge of terms and conditions of the Client that conflict with or deviate from the terms and conditions listed here.

1.3 Deviations from the conditions listed here are only valid if the designer expressly agrees to them in writing.

2 CONTRACTUAL SUBJECT MATTER; COPYRIGHT AND RIGHTS OF USE

2.1 Each order placed with the designer is a copyright contract which is directed towards the granting of rights of use to the work performances. The contract does not have as its object the examination of the admissibility of the works of the designer under competition law. It also does not include the examination of the trademark or other protection-law registrability or usability of the designer’s work. The client is responsible for his own research.

2.2 All designs and final artwork are subject to copyright law. The provisions of this act shall apply between the parties even if the necessary requirements for protection, e.g. the so-called level of creation, should not be met in an individual case. Thus, in such a case, the rules of copyright contract law of §§ 31 ff. In addition, in such a case the parties are entitled in particular to the copyright claims under §§ 97 et seq. UrhG.

2.3 All designs and final artwork are subject to copyright law.The designs and final artwork may not be changed or passed on to third parties, either in the original or in reproduction, without the express consent of the designer. Any imitation – even of parts – is not permitted. A breach of this Clause 2.3, Sentences 1 and 2 entitles the Designer to demand a contractual penalty amounting to 100% of the agreed remuneration or the remuneration customary under the AGD Collective Agreement on Fees for Design Services (latest version) in addition to the remuneration payable in any case.

2.4 The designer grants the client the rights of use required for the respective purpose. Unless otherwise agreed, only the simple right of use shall be granted in each case. A transfer of the rights of use to third parties requires a written agreement.

2.5 The rights of use shall not pass to the client until the remuneration has been paid in full.

2.6 The designer shall be named as the author on the reproductions. Any breach of this provision shall entitle the Designer to demand a contractual penalty amounting to 100% of the agreed remuneration or the remuneration customary under the AGD Collective Agreement on Fees for Design Services (latest version) in addition thereto.

2.7 Suggestions by the client or his employees or his/their other cooperation shall have no influence on the amount of the remuneration. They shall not constitute a joint copyright.

2.8 Die Designs und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

3 Vergütung

3.1 Designs und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Designs und/oder Reinzeichnungen  geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Die Anfertigung von Designs und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Designerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4  Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Designerin hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1 / 3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1 / 3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1 / 3 nach Ablieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.

5.2 Die Designerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen (und für Rechnung) des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Aprache, der Designerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen (und für Rechnung) der Designerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6 Eigentum an Designs und Daten

6.1 An Designs und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen. Es sei denn, es wird schriftlich eine entsprechende Vergütung zwischen beiden Parteien vereinbart.

6.2  Die Originale sind der Designerin nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Designerin. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4 Hat die Designerin dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designerin geändert werden.

6.5 Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4  genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

7 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung erfolgt gemeinsam mit der Designerin die Freigabe und Vorlage der Korrekturmuster.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktions-überwachung ist die Designerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Designerin 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Die Designerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8 Haftung

8.1 Die Designerin haftet für entstandene Schäden z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc.nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Handelt es sich um Schäden des Körpers oder der Gesundheit, haftet die Designerin auch bei leichter Fahrlässigkeit.

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Designerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Designerin trifft bei der Auswahl Verschulden.

8.3 Mit der Freigabe von Designs oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Designs oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Designerin.    

8.4 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

9 Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10 Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Designerin die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschale, der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart, gilt 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung.Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

11 Schlussbestimmungen

11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Designerin. 

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.